Der Kaufvertrag – einige Knackpunkte - Teil 2

Beim Verkauf eines Unternehmens beantwortet der Kaufvertrag die wesentlichen Fragen, die mit der Übernahme verbunden sind. Ein wichtiger Bestandteil ist natürlich der Kaufpreis, doch es gibt noch mehr Themen, die dringend zu regeln sind. Einige haben wir im Teil 1 angerissen.

 

Zusammenhängende Rechtsgeschäfte

Neben diesen Regelungen kann ein Kaufvertrag auch andere Rechtsgeschäfte beinhalten.

Dazu zählen beispielsweise die folgenden Rechtsgeschäfte:

Sobald diese Rechtsgeschäfte in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf stehen, muss der Vertrag - dann in der Regel als Unternehmenskaufvertrag oder Gesamtvertrag bezeichnet - so gestaltet sein, dass alle Rechtsgeschäfte nur gemeinsam wirksam werden und nicht nur einzelne Teile ihre Wirksamkeit entfalten.

 

Berücksichtigung der Due Diligence

Damit die im Rahmen der Due Diligence der Käuferseite zur Verfügung gestellten Daten bei den Verkaufsgarantien Berücksichtigung finden, müssen diese Bestandteil des Kaufvertrages werden. Dafür wird eine allseits abgestimmte Kopie des Datenraumes als Anlage zum Kaufvertrag genommen. So kann der Käufer später nicht vorbringen, dass er von offen gelegten Daten keine Kenntnis gehabt habe.

 

Garantien und Zusicherungen

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Verkäufer-Garantien oft den am meisten verhandelten Abschnitt eines Kaufvertrags darstellen; schließlich treffen hier sehr unterschiedliche Interessen aufeinander.

Im ersten Teil unseres Blogbeitrags haben wir bereits ausgeführt, dass möglichst ein erfahrener M&A-Berater einen ausgewogenen Vertragsentwurf vorlegt bzw. einen M&A-erfahrenen Anwalt ausführlich brieft und zwischen Verkäufer und Käufer moderiert. Denn gerade bei Garantien sind bereits gering erscheinende Formulierungsunterschiede essentiell. So ist es beispielsweise ein erheblicher Unterschied, ob Garantien absolut (verschuldensunabhängig) oder relativiert (verschuldensabhängig) abgegeben werden, im zweiten Fall oft „Zusicherungen“ genannt. Formulierungen wie „Der Verkäufer garantiert“ oder „Es trifft zu“ sind absolute, verschuldensunabhängige Aussagen bezüglich einer abgegebenen Garantie. Hingegen sind Formulierungen wie „Nach bestem Wissen“ oder „Nach Kenntnis“ relative oder verschuldensabhängige Garantiezusätze, die Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für eine Inanspruchnahme aus einem Garantiefall voraussetzen.

 

Rechtsfolgen von Garantieverletzungen

Kommt es zu einem Schadenersatzanspruch des Käufers aus einem Garantieversprechen der Verkäuferseite, treten die Regelungen zum Ausgleich des entstandenen Schadens ein. Eine zuvor festgelegte „De-minimis-Regel“ im Vertrag verhindert hierbei, dass jeder Schaden zu Ansprüchen der Käuferseite führt, sondern beispielsweise erst ab einer Schadenssumme von T€ 50 greift.

Auch eine Haftungsbegrenzung auf einen Maximalbetrag (z.B. max. 50 % des Kaufpreises) sollte bereits im Kaufvertrag enthalten sein, damit zumindest ein Teil des Kaufpreises nicht im Garantierisiko steht.

 

Sie möchten mehr Details zur Gestaltung des Kaufvertrags erfahren? Ihr regionaler con|cess M+A-Partner unterstützt Sie gerne mit seiner Erfahrung. Er ist zwar nicht zur Rechtsberatung befugt, hat aber langjährige Praxis und arbeitet mit bewährten M&A-erfahrenen Rechtsanwälten zusammen. Ihren persönlichen Ansprechpartner finden Sie unter https://www.concess.de/beraternetzwerk/standorte

 

Ronald Franke, CONTEC M+A Business GmbH, con|cess M+A-Partner Hamburg