Grundlage des Gewährleistungsrechtes beim Erwerb von GmbH-Anteilen

Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt wesentliche Grundlage des Gewährleistungsrechtes beim Erwerb von GmbH-Anteilen (Urteil vom 26.09.2018 – VIII ZR 187/17). Werden nicht sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile einer unternehmenstragenden Gesellschaft erworben, handelt es sich um einen Rechtskauf und keinen Sachkauf. Mängel des Unternehmens sind in diesen Fällen unbeachtlich.

Gegenstand des Verfahrens war ein Unternehmenskaufvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil, der eine 50%ige Beteiligung an der Gesellschaft vermittelte. Wie in solchen Verträgen üblich wurde das gesetzliche Gewährleistungsrecht, soweit dies rechtlich möglich ist, ausgeschlossen. Stattdessen wurden, wie üblich, die Haftungsinteressen der Beteiligten über sog. selbständige, verschuldensunabhängige Garantieversprechen (Vertragsgarantien) formuliert. Mit der Klage begehrte die Klägerin Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises. So hatte der BGH bereits zum alten Schuldrecht (bis 2001) herausgearbeitet, dass es sich in dem vorliegenden Fall zwar um einen Rechtskauf handelt, bei dem gesetzlich im Regelfall nur für den Bestand des Rechts („Verität“) gehaftet wird, jedoch ausnahmsweise dann bei Mängel des von der Kapitalgesellschaft betriebenen Unternehmens die Vorschriften über die Sachmängelhaftung heranzuziehen sind. Nach neuem Schuldrecht (ab 2002) und Gegenstand der vorliegenden BGH-Entscheidung ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass der BGH diese Grundsätze auch für den Anwendungsbereich des neuen Schuldrechts aufrechterhält. Für den Bundesgerichtshof entscheidend ist der Kaufgegenstand selbst und nicht eine durch diesen vermittelte Herrschaftsposition. In modernen Unternehmens- oder Anteilskaufverträgen wird das Gewährleistungsrecht in der Regel und üblicherweise autonom in Anlehnung der Rechtspraxis des common law in Form abschließender, selbstständiger Garantiekataloge vereinbart, welche durch einen Ausschluss des gesetzlichen Gewährleistungsregimes flankiert werden. Bedeutung erlangt diese Entscheidung jedoch dann, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das nicht zum Gegenstand der vertraglichen Risikoverteilung von den Parteien gemacht worden ist. Die Ausschlussklauseln von Unternehmens- oder Anteilskaufverträgen sind daher insbesondere dahingehend zu prüfen, ob auch derartige Ansprüche ausgeschlossen wurden oder werden sollen.

(Rechtsanwalt Burkhard C. Capell, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin)