Nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 EStG

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zu den Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. d. § 17 EStG herausgegeben und an die BFH-Rechtsprechung angepasst. Es erläutert, in welchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten vorliegen und inwieweit das BMF-Schreiben vom 21.10.2010 noch anwendbar ist (BMF-Schreiben vom 05.04.2019, IV C 6 - S 2244/17/0001).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Jahren 2017 und 2018 in mehreren Urteilen zur Höhe der nachträglichen bei Darlehensverlusten eines i. S. d. § 17 EStG beteiligten Gesellschafters Stellung genommen. Danach sind Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG zu beurteilen, sofern sie nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen.

Nachträgliche Anschaffungskosten sind demnach Nachschüsse, Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse, Verzicht auf werthaltige Forderungen, etc. Keine nachträglichen Anschaffungskosten stellt der Ausfall von Fremdkapital dar, also Darlehensausfälle oder Ausfälle, die mit einer Bürgschaftsregressforderung verbunden sind. Nur in dem Fall, dass die Fremdkapitalhilfe vergleichbar ist mit der Zuführung einer Einlage in das Eigenkapital kann diese als nachträgliche Anschaffungskosten betrachtet werden.

Für Finanzierungshilfen, die bis zum 27.09.2017 gewährt wurden oder bis dahin eigenkapitalersetzend wurden, gelten aus Gründen des Vertrauensschutzes die Regelungen des BMF-Schreibens vom 21.10.2010 weiterhin sofern die Vorschriften des MoMiG anzuwenden sind.

Wurde das Insolvenzverfahren bei einer GmbH nach dem 31.10.2008 eröffnet, ist ein Darlehen nach den Vorschriften des MoMiG zu behandeln. Das BMF hat jetzt ein neues Schreiben zu den Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. d. § 17 EStG herausgegeben und an die BFH-Rechtsprechung angepasst.

Quelle: Rechtsanwalt Burkhard Capell, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin