Übertragbarkeit verrechenb. Verluste b. unentgeltlicher Übertragung eines Teils v. Kommanditanteil

Überträgt ein Kommanditist unentgeltlich einen Teil seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft (KG), geht der verrechenbare Verlust anteilig auf den Übernehmer über, wenn diesem auch das durch die Beteiligung vermittelte Gewinnbezugsrecht übertragen wird (Entscheidung des Bundesfinanzhofs/BFH vom 1.März 2018, Geschäftszeichen IV R 16/15).

Zu entscheiden war, wie bei der unentgeltlichen Übertragung des Teils eines Kommanditanteils vom Ehemann auf die ebenfalls an der KG beteiligte Ehefrau mit dem verrechenbaren Verlust des Ehemannes zu verfahren ist. Das Finanzamt ordnete diesen Verlust im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung des verrechenbaren Verlusts (nach § 15a Abs. 4 EStG) jeweils vollständig dem Ehemann zu. Dagegen wandte sich die KG im Einspruchsverfahren und machte geltend, dass der für den Ehemann festgestellte verrechenbare Verlust mit der Teilanteilsübertragung anteilig auf die Ehefrau übergegangen sei.

So sah es letztendlich der BFH. Soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, darf ein Kommanditist den ihm zuzurechnenden Anteil am Verlust der KG einkommensteuerlich erst dann gewinnmindernd geltend machen, wenn er wirtschaftlich durch den Verlust aus seiner Beteiligung belastet ist. Dies rechtfertigt es bei einer unentgeltlichen Anteilsübertragung, dass ein verrechenbarer Verlust i. S. des § 15a EStG auf den Übernehmer der Beteiligung an einer KG übergeht, der durch diesen Verlust künftig wirtschaftlich belastet wird.

Die Zuordnung des verrechenbaren Verlusts i.S. des § 15a EStG beim Übernehmer des Kommanditanteils hängt allein davon ab, ob das (zukünftige) Gewinnbezugsrecht (Anspruch auf künftige anteilige Zuteilung des Gewinns) auf ihn übergegangen ist.

Haben der übertragende Kommanditist und der Übernehmer des Anteils den Rückbehalt eines Kapitalunterkontos vereinbart, ist durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln, welche konkreten Rechte und Pflichten nach dem Willen der Vertragsparteien nicht auf den Übernehmer übergehen sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kommanditanteil im Ganzen oder nur teilweise übertragen wird. Wendet der Kommanditist dem Übernehmer lediglich einen Teil seiner Beteiligung zu, geht der verrechenbare Verlust nach den vorgenannten Maßstäben anteilig auf den Übernehmer über. Denn insoweit trägt der Übernehmer künftig (anteilsmäßig) eine wirtschaftliche Belastung, wenn das entsprechende Gewinnbezugsrecht auf ihn übergegangen ist.

(Rechtsanwalt Burkhard C. Capell, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin)