Veränderte Auszahlungsbedingungen: Covenants der Banken in der Corona-Krise

Die sich weiter rapide ausbreitende Corona-Pandemie zeigt mittlerweile massive negative Auswirkungen auf Unternehmen – nicht nur aus den zunächst besonders betroffenen Branchen. So stellt sich für viele Unternehmen die Frage, was unter ihren bestehenden Finanzierungsverträgen zu beachten ist und welche staatlich geförderten Mittel zur Verfügung stehen, um einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf zu decken. Dabei ist seit Ausbruch der Corona-Pandemie festzustellen, dass sich die Auszahlungsbedingungen für den Kreditnehmer deutlich verschlechtert haben. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir unseren Kunden, die genaue Prüfung ihrer Finanz-Verträge und Kennzahlen.

In Kreditverträgen vereinbarte Finanzkennzahlen (Financial Covenants) dienen den Finanzierungsparteien als „Frühwarnsystem". Seit Beginn der Corona-Krise werden zunehmend Regelungen zur Nettoverschuldung (Net Debt) in diese Covenants aufgenommen, die bei einer Überschreitung eines vorgegebenen Indikators zwangsläufig zur Kündigung der Kreditverträge führen können. Dabei wird der Verschuldungsgrad so stringent von den Kreditinstituten festgelegt, dass schon bei sehr geringer Abweichung von den Planzahlen ein außerordentliches Kündigungsrecht beim Kreditgeber besteht.

Teilweise führt das Verfehlen der Finanzkennzahlen auch automatisch zu Zinserhöhungen (Margin Ratchet) oder anderen Beschränkungen wie bspw. Ausschüttungssperren oder der Pflicht, Reservekonten zu befüllen. Darlehensnehmer sollten angesichts der aktuellen Entwicklungen laufend ihre Finanzkennzahlen im Blick behalten und sich bei abzeichnenden Abweichungen von den Planwerten frühzeitig mit der Darlehensgeberseite in Verbindung setzten, um einer Kündigung der Kreditverträge entgegen zu wirken.

Ein weiterer Effekt der Corona-Pandemie ist das Instrument der „Nachbesicherung“ das den Kreditnehmer verpflichtet, in der Krise weitere Sicherheiten für die bestehende Kreditlinie bereitzustellen. Das kann gerade bei MBI Finanzierungen zu Problemen führen, wenn bereits alle Sicherheiten für den Kredit herausgelegt wurden.

Häufig werden auch nur noch verkürzte Kreditlaufzeiten von in der Regel sechs Jahren angeboten. Das führt zu einem deutlich höheren Kapitaldienst. Vor Corona waren Laufzeiten von acht bis zehn Jahren üblich.

Viele Kreditverträge sehen Kündigungsrechte der Finanzierungsparteien für den Fall vor, dass eine wesentlich nachteilige Änderung der wirtschaftlichen oder finanziellen Situation des Darlehensnehmers eingetreten ist (Material Adverse Change Clause / MAC Clause). Die MAC Clause ist nicht standardisiert, sondern wird mit Bezug auf das Geschäftsmodell des Darlehensnehmers individuell zugeschnitten. Hier haben sich die Bedingungen ebenfalls weiter zu Lasten des Darlehensnehmers verändert. Der Kreditnehmer sollte die Risiken, die sich aus der Corona Krise ergeben können, aufzeigen und in die Planung übernehmen. Auf eine genaue und zielführende Formulierung der MAC Klausel ist zu achten.

Die Zinsen, die üblicherweise das Risiko des Kreditgebers abbilden, haben sich hingegen kaum verändert. Für eine Kaufpreisfinanzierung liegen diese je nach Bonität des Kreditnehmers derzeit unter 2 Prozent. Für eine Betriebsmittellinie werden Zinsen unter 3 Prozent angeboten.

Fazit

Insgesamt ist festzustellen, dass unter dem Einfluss der Corona Krise die Zinsen annährend gleichgeblieben sind. Die Kreditlaufzeiten haben sich verkürzt und die Risiken für eine außerordentliche Kündigung bei Abweichungen von den Planwerten und Covenants Bedingungen gestiegen ist.

Ronald Franke, con|cess M+A-Partner Hamburg