Wettbewerbsverbot für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer (GmbH)

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 2019 (Az.14 U 26/16) sind vertragliche Wettbewerbsverbote für Minderheitsgesellschafter einer GmbH nur zulässig, wenn diese die Geschicke der GmbH beeinflussen können. Eine solche Möglichkeit kann sich beispielsweise aus einer Mitarbeit als Geschäftsführer oder Arbeitnehmer sowie aus vertraglichen Sonderrechten ergeben. Maßgeblich ist die konkrete Möglichkeit der Minderheitsgesellschafter, die Gesellschaft zu kontrollieren und von innen her zugunsten ihrer eigenen Konkurrenztätigkeit auszuhöhlen.

Der angerufene Senat hatte eine Interessenabwägung vorzunehmen: Einerseits war die Verpflichtung der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft zur Rücksichtnahme und Treue zu beachten. Dies bedeutet u.a. die Verpflichtung, den Gesellschaftszweck loyal zu fördern und Handlungen zu unterlassen, die seine Erreichung behindern könnten.

Andererseits waren die Interessen der Minderheitsgesellschafter zu berücksichtigen, insbesondere das durch Art 12 des Grundgesetzes (GG) geschützte Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung. Hier hatte das OLG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Berufsausübungsfreiheit höher zu gewichten ist, als die Treuepflicht der Gesellschafter, solange keine sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft vorliegt.

Quelle: Rechtsanwalt Burkhard Capell, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin