Steuertipp - Zinsanteil einer Zeitrente aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs

Der Zinsanteil einer Zeitrente aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs ist im Fall der Wahl der Zuflussbesteuerung als nachträgliche Betriebseinnahme gemäß § 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen.

Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge (gegen eine Leibrente oder einer Leibrente gleichende Bezüge), gestehen Rechtsprechung und Verwaltung (R 16 Abs. 11 EStR) - abweichend vom gesetzlichen Normalfall der Sofortbesteuerung - ein auf Billigkeitserwägungen beruhendes Wahlrecht zu

  • zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebs- oder Anteilsveräußerung nach §§ 16, 34 EStG (Sofortbesteuerung)
  • und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses nach §§ 15 Abs. 1, 24 Nr. 2 EStG (Zuflussbesteuerung).

Das Wahlrecht gilt bei länger als 10 Jahre zu leistenden Kaufpreisratenzahlungen

Anders als bei der Sofortbesteuerung kommt es im Fall der Zuflussbesteuerung nicht zur Besteuerung der stillen Reserven im Veräußerungszeitpunkt. Es kommt vielmehr zu einer ratierlichen Aufdeckung der stillen Reserven, sobald das Kapitalkonto überschritten wurde. Diese Betrachtung zwingt zu der Annahme, dass die Kaufpreisforderung des Veräußerers, die ja auch die stillen Reserven des Unternehmens umfasst, weiterhin (Rest-)Betriebsvermögen bzw. betrieblich verhaftet bleiben muss. Sie wird (allein) aufgrund der Veräußerung des Betriebs im Ganzen nicht in das Privatvermögen überführt. Wenn dem so ist, kann der Zufluss des in den Kaufpreisanteilen enthaltenen Zinsanteils nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Dies verbietet die Subsidiarität dieser Einkünfte nach § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG.

Da die Kaufpreisforderung im zu entscheidenden Fall im Betriebsvermögen einer KG verblieb, ist das BFH-Urteil v. 18.11.2014, IX R 4/14 (BStBl II 2015, 526) zur vergleichbaren Fragestellung bei einer Veräußerung gemäß § 17 EStG nicht einschlägig. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG betrifft nur die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die sich im Privatvermögen des Veräußerers befinden.

Bei der Sofortbesteuerung werden sämtliche stillen Reserven der Besteuerung unterworfen. Bei der Zuflussbesteuerung werden die stillen Reserven dagegen im Veräußerungszeitpunkt nicht aufgedeckt, sondern ratierlich erst mit Überschreiten des Kapitalkontos. Daraus folgt zwangsläufig, dass die die stillen Reserven umfassende Kaufpreisforderung weiterhin Betriebsvermögen bleiben muss. Der Zinsanteil kann daher nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. (BFH, Urteil v. 5.11.2019, X R 12/17, veröffentlicht am 27.2.2020)

Quelle: Steuernewsletter Haufe