Unternehmensbewertung: ein drittvergleichsfähiger Unternehmerlohn ist festzulegen

In früheren Blogbeiträgen haben wir Sie bereits über die Ermittlung des Unternehmenswerts ausführlich informiert. Gerade in kleineren und mittelständischen Unternehmen (KMUs) - aber nicht nur hier - nimmt der Unternehmer selbst eine entscheidende Rolle ein: Er sorgt für die Stabilisierung, Funktionsfähigkeit und insbesondere für die Ertragsfähigkeit des Unternehmens. Für eine realistische Unternehmensbewertung ist vorgeschrieben, eine marktübliche (drittvergleichsfähige, kalkulatorische) Entlohnung des aktiven Unternehmers, die Gegenleistung für seine geschäftsführende Leistung, anzusetzen. Dabei ist es egal, ob er (oder sie) sich als Geschäftsführer(in) einer GmbH inklusive der Nebenleistungen mehr oder weniger Gehalt „gönnt“ oder ob seine bzw. ihre Entlohnung bei Personengesellschaften in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht enthalten ist, sondern als Entnahme gebucht wird.

 

Bei der Bemessung des kalkulatorischen Unternehmerlohnes sind alle Leistungen in einer Summe zusammengefasst. Die Höhe ist abhängig von Kriterien wie:

  • Unternehmensgröße,
  • Branche,
  • Ertragslage,
  • Kapitalbeteiligung sowie
  • Lebens- und Dienstalter.

 

Es ist geübte – und auch in Streitfällen von Gerichten anerkannte - Praxis, einen angemessenen Zuschlag auf das vergleichbare Gehalt eines leitenden Angestellten hinzuzurechnen, zumeist in Höhe von 20 bis 30 Prozent Bei der Ermittlung des Angestelltengehaltes werden wiederum geeignete Tarifverträge berücksichtigt. Auch die Studien des Handelsblattes und des GmbH-Vergütungsspezialisten BBE Media können zur Ermittlung von durchschnittlichen, branchen- und größenbezogenen Geschäftsführergehältern herangezogen werden.

 

Bei der Bemessung des kalkulatorischen Unternehmerlohnes ist auch eine Ausgewogenheit der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter, der Geschäftsführer und der Gesellschaft zu beachten. Dies findet sich wieder in den Begriffen „Kapitalverzinsung und Halbteilungs­grundsatz“. Mehr dazu hier.

 

Zur Verdeutlichung der Auswirkungen hier ein vereinfachtes Beispiel, bei dem für beide Unternehmen alle bewertungsrelevanten Daten gleich sind, bis auf die Gesellschaftsform und den Unternehmerlohn.

Unternehmen „A“

Unternehmen „B“

Personengesellschaft

Kapitalgesellschaft

Ergebnis p.A.  T€ 1.000

Ergebnis p.A.  T€ 1.000

Unternehmenswert bei Multiplikator 6:

T€ 6.000

T€ 6.000

Unternehmerlohn p.A. T€ 0

Unternehmerlohn T€ 200

Drittvergleichsfähiger Unternehmerlohn p.A. T€ 100

Bereinigtes Ergebnis
T€ 900 x 6 = T€ 5.400

Bereinigtes Ergebnis
T€ 1.100 x 6 = T€ 6.600

Bereinigter Unternehmenswert
T€ 5.400

Bereinigter Unternehmenswert
T€ 6.600

 

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Ronald Franke, CONTEC M+A Business GmbH, con|cess M+A-Partner Hamburg