Steuertipp: Ein Paukenschlag für die Aufsichtsratsbesteuerung!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sein Dogma zur Umsatzbesteuerung von Aufsichtsräten aufgegeben. Mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19) hat der BFH entschieden, dass Aufsichtsratsmitglieder nicht (mehr) der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie für ihre Tätigkeit keine variable Vergütung erhalten. Die Entscheidung markiert eine Zeitenwende in der Aufsichtsratsbesteuerung.

Seit Einführung der Umsatzsteuer vor mehr als 100 Jahren galten Aufsichtsratsmitglieder unverrückbar als umsatzsteuerliche Unternehmer. Wurde auch nur punktuell versucht, an diesem Dogma zu rütteln, folgten stets eindeutige Bestätigungen der Unternehmereigenschaft (z.B. BFH vom 27.07.1972, BStBl. II 1972 S. 810). Einzig und allein im Fall der behördlichen oder ministeriellen Ausübung eines Aufsichtsratsmandats hat die Finanzverwaltung bislang eine Ausnahme von der Umsatzsteuer zugelassen. Nach der aktuellen Entscheidung des BFH verhält es sich genau umgekehrt – Aufsichtsratsmitglieder unterliegen im Grundsatz nicht mehr der Umsatzsteuer.

Quelle: Rechtsanwalt Burkhard Capell, Berlin