Weiterveräußerung eines Teil-Gesellschaftsanteils zum selben Preis

Weiterveräußerung eines Teil-Gesellschaftsanteils zum selben Preis - Veräußerungsgewinn, Anwachsung, Durchgangserwerb?

Der Gewinn aus der Veräußerung des gesamten Anteils an einer Personengesellschaft ist steuerlich begünstigt. Ein Gewinn, der bei der Veräußerung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils erzielt wird, ist dagegen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung mangels vollständiger Gewinnrealisierung ein laufender Gewinn. Ob der Verkauf eines Teilgesellschaftsanteils gewinnneutral ist, ist streitig. Hintergrund ist das beim Bundesfinanzhof laufende Revisionsverfahren (VIII R 12/16) zu der Rechtsfrage, ob eine durch Anwachsung aufgrund eines überraschend eingetretenen Todesfalls erworbene Mitberechtigung am Praxiswert einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) steuerrechtlich als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist, das auch isoliert -ohne Vermischung mit den schon bisher gehaltenen Mitberechtigungen am Gesamthandsvermögen der PartG- weiterveräußert werden kann?

Nun kommt es in der Praxis vor, dass der Veräußerer seinen Mitunternehmeranteil nicht einheitlich, sondern zu verschiedenen Zeiten und zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben hat. Wird ein Bruchteil veräußert, ist nach bisheriger Rechtsprechung zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns ein gleichartiger Bruchteil des Kapitalkontos auch abzuziehen, wenn der Veräußerer den Mitunternehmeranteil nach und nach zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben hat. Diese Beurteilung wird auf die zivilrechtliche Rechtsprechung gestützt, wonach es nur einen Anteil an der Personengesellschaft für jeden Gesellschafter gibt und sukzessiv erworbene Teilanteile zusammenwachsen.

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist also – wie groß oder klein seine Vermögensbeteiligung sein oder werden mag – für seine Person Gesellschafter dieser Personengesellschaft. Ebenso wie die Person des Gesellschafters weder teilbar noch vervielfältigungsfähig ist, steht dem Gesellschafter stets nur ein „Anteil am Gesellschaftsvermögen“ zu mit der Folge, dass eine Person nicht eine Mehrheit von Mitgliedschaftsrechten an einer Personengesellschaft haben kann. Gegen eine Aufspaltung eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft sprechen nach Ansicht des Bundesfinanzhofes neben theoretischen auch praktische Erwägungen. Wird nämlich ein Bruchteil veräußert, der mit keinem der sukzessiv erworbenen Teile prozentual genau übereinstimmt, lässt sich nicht nachprüfbar feststellen, aus welchem der verschiedenen „Kapitaltöpfe“ er stammt. Da ein Anteil an einer Personengesellschaft grundsätzlich unteilbar ist, muss nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes der Buchwert eines veräußerten Teilgesellschaftsanteils im Wege einer Durchschnittsbewertung ermittelt werden. Bei Veräußerung eines Teilanteils an einer Personengesellschaft ist die Berücksichtigung der konkreten Anschaffungskosten für diesen Anteil also auch dann zu versagen, wenn er kurz zuvor erworben wurde. Einschlägige Fälle sollten offengehalten werden, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat.

(Rechtsanwalt Burkhard C. Capell, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin)