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Bei einem Asset-Deal veräußert ein Unternehmen Vermögensbestandteile. Der Erlös fließt dem Unternehmen zu und muss dort versteuert werden. Bei einem Share-Deal veräußert eine Partei – üblicherweise eine Privatperson – ihre Geschäftsanteile. Der Erlös fließt der Privatperson zu und muss auch von ihr versteuert werden. Für einen Erwerber ist ein Asset-Deal steuerlich interessanter, für den Veräußerer im Normalfall von Nachteil.

Die Spanne reicht von wenigen Tagen bis zu mehreren Jahren. Auf der Basis einer Vielzahl von Transaktionen der con|cess M+A-Partner beträgt der statistische Durchschnitt einer Transaktion acht Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme bis zum Geschäftsabschluss.

Faktoren, die regelmäßig zum Abbruch von Verhandlungen führen und die früher oder später doch ans Licht kommen, sind u.a. nicht angemessene Verkaufspreise und verschwiegene Defizite des Unternehmens.

Ein Exposé beschreibt das zum Verkauf stehende Objekt umfassend in anonymisierter Form. In der Regel prüfen Kaufinteressenten parallel immer alternative Angebote und fordern die Angaben deshalb in schriftlicher Form. Das Exposé muss sie in die Lage versetzen, ein Angebot realistisch beurteilen zu können. Vor allem sollte ausgeführt werden, wie ein Unternehmen auch zukünftig Gewinne erwirtschaften kann. Sind diese Informationen nicht im Exposé zu finden, wird der Kauf dieses Unternehmens in der Regel verworfen.

Normalerweise ist es nicht erforderlich, Kundennamen vor dem Abschluss des Kaufvertrages zu nennen. Kaufinteressenten müssen allerdings darüber informiert werden, wie viele Kunden es gibt, wo sie ansässig sind, aus welchen Branchen diese kommen und ob es Abhängigkeiten von einzelnen Kunden gibt.

Der Kaufpreis ist ein wichtiger Parameter zur Selektion von potenziellen Käufern. Ein hoher Kaufpreis grenzt Interessenten aus, die einen solchen nicht finanzieren können. Ein niedriger Kaufpreis schließt wiederrum ebenfalls gewisse Kaufinteressenten aus, da geringe Kaufpreise für ebenso niedrige Unternehmensgewinne stehen und insofern für viele Interessenten nicht attraktiv genug sind. Darüber hinaus ist es nicht effektiv, erst nach monatelanger Arbeit festzustellen, dass Käufer- und Verkäufervorstellungen unüberbrückbar weit auseinander liegen.

In der Regel entstehen Kaufpreisvorstellungen aus dem Bauch heraus und sind daher unrealistisch. Vielmehr ist eine neutrale und wirklichkeitsnahe Bewertung erforderlich. Sie muss nachvollziehbar und objektiv sein. Letzten Endes müssen Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Außerdem müssen sie auch bei der Prüfung des finanzierenden Kreditinstituts bestehen können. Im Übrigen kommen überhöhte Angebotspreise nach dem Motto: "Nachbessern kann man immer" bei Kaufinteressenten schlecht an.

Diese Position ist aus den Bilanzen nur selten ersichtlich. Ein Käufer muss die Höhe seiner künftigen Bezüge kennen, um seine Existenz absichern zu können. Daneben ist die Höhe der Bezüge relevant bei einer Unternehmensbewertung. Ein zu hohes Gehalt beinhaltet Gewinnbestandteile, die den Unternehmenswert erhöhen, Umgekehrtes gilt für eine zu niedrig angesetzte Vergütung. 

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Ohne Wenn und Aber: Ja. Wichtig ist hier, dass noch werthaltiges Vermögen – in welcher Form auch immer – vorhanden und reaktivierbar ist, das für einen Dritten von Interesse sein kann. Das können Kunden- oder Lieferantenverträge sein, bestimmte Alleinstellungsmerkmale, Exklusivrechte, Wartungsverträge etc. Anlagevermögen gehört in der Regel allerdings nicht zu solchen Werten. Unsere Erfahrung zeigt, dass gerade diese Fälle im Verhältnis zu "Normalfällen" zügiger abgewickelt werden können. Übernehmer solcher Sanierungsfälle haben üblicherweise bessere Möglichkeiten um beispielsweise erfolgreich über Gläubigerverzichte zu verhandeln oder Schieflagen zu beseitigen, als ein Altinhaber.

Das Unternehmen sollte seinen Zenit nicht überschritten haben – zumindest nicht offensichtlich. Nicht mehr vorgenommene Investitionen, Vernachlässigung der Kunden und Lieferanten, eine schlechte Beziehung zu den Mitarbeitern: Dies sind unübersehbare Indikatoren, die einen Verkauf erschweren.

In der Regel nicht. Außer dem Unternehmer glaubt zumeist niemand an diese Potenziale. Wären diese wirklich vorhanden, hätte man sie wahrscheinlich umgesetzt. Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel.

Ja, auf jeden Fall. Der Gesetzgeber verpflichtet beide Parteien, die Mitarbeiter vor Kaufvertragsabschluss schriftlich vom Verkauf in Kenntnis zu setzen.

Nein. Einzige Ausnahme: Der Inhaber eines Unternehmens schließt sein Unternehmen aus Altersgründen. Der Gesetzgeber kann nach aktueller Rechtslage nicht vorschreiben, dass ein Nachfolger gesucht werden muss.