Moderation/LOI (Letter of Intent)
Nach dem ersten oder zweiten Informationsaustausch sollte ein ernsthaft interessierter Käufer marktüblich einen so genannten „Letter of Intent“ (LOI) vorlegen, mit dem man eine Absichtserklärung zum Kauf abgibt. Aus einem LOI (wenn die Vereinbarung von beiden Seiten unterzeichnet wird, nennt man es auch Memorandum of Understanding – MOU) oder MOU ergibt sich im deutschen Recht – bis auf nachfolgend erläuterte Punkte - keine rechtlich bindende Verpflichtung.
Um die von beiden Seiten in dieser Phase beabsichtigte rechtliche Unverbindlichkeit zu sichern, ist sorgsam darauf zu achten, dass durch unsaubere Formulierungen im LOI nicht doch schon ein rechtswirksamer Kaufvertrag abgeschlossen wird. Es empfiehlt sich ein expliziter Hinweis, dass Einigkeit darüber besteht, einen Kaufvertrag erst noch rechtsverbindlich abschließen zu wollen.
Schließlich möchten Sie mit dem LOI lediglich die Punkte fixieren, die Sie im Kaufvertrag endgültig regeln wollen.
Anders verhält es sich mit den Passagen des LOI, die nicht die wesentlichen Bestandteile eines zukünftigen Vertrages zum Inhalt haben, sondern:
- Exklusivität,
- Vertraulichkeit,
- Verwendung der in der Due Diligence erlangten Informationen,
- Kostenübernahmen - üblich ist, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt,
und ähnliche Dinge im Vorfeld eines Vertrages regeln. Diese sind verbindlich, Vertragsverletzungen mit entsprechenden Schadenersatzansprüchen somit einklagbar.
Inhalt des LOI
Im Rahmen von Unternehmenstransaktionen ist es zielführend, den LOI möglichst nah an den beabsichtigten und bisher abgestimmten Vertragsmodalitäten zu orientieren. Hierbei sollten insbesondere die folgenden Punkte Berücksichtigung finden:
- Transaktionsgegenstand (Share Deal oder Asset Deal)
- Erste Kaufpreisindikation sowie die Herleitung des Kaufpreises
- Zahlungsmodalitäten des Kaufpreises
- Vorbehalte des Käufers (z. B. vorbehaltlich der Ergebnisse aus der Due Diligence, vorbehaltlich der zum Zeitpunkt evtl. noch nicht verbindlich geregelten Finanzierung)
- Umgang mit wesentlichen Assets, wie z.B. Immobilien
- Umgang mit dem Management bzw. dem Altgesellschafter bei inhabergeführten Unternehmen
- Zeitlicher Rahmen und Umfang der anschließenden Due Diligence
- Verpflichtung des Veräußerers, die dafür notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen
- Exklusivität, denn: Eine professionelle Due Diligence sollte unter Einbeziehung von mindestens Steuerberater und Rechtsanwalt erfolgen – das kostet Geld. Durch die Exklusivität soll verhindert werden, dass der Verkäufer parallel mit Anderen verhandelt und somit für den Käufer das Risiko steigt, mit Zitronen zu handeln.
- Weitere Fristen und Termine
Moderation von Verhandlungsprozessen - Zwischen allen Stühlen?
Alle con|cess M+A-Partner sind erfahren in der Moderation von Gesprächen und Verhandlungen für Unternehmenskäufe. Sie kennen kritische Punkte ebenso wie Mindestinhalte und halten laufend Kontakt mit Käufer und Verkäufer. Somit können sie effizient mit erprobten Verhandlungstechniken den Prozess zügig vorantreiben und faire Einigungen befördern.
Denn für uns geht es nicht um den „Sieg“ über den Verhandlungspartner, als vielmehr um das Erreichen eines fairen Win-Win Ergebnisses mit einer tragfähigen Beziehung für eine funktionierende Überleitung und oft helfende Mitarbeit des Verkäufers.
Das können Sie von uns erwarten
- Unterstützung der Parteien durch eine bessere Vorbereitung auf die Verhandlungen
- Effiziente Moderation aller Gespräche und Verhandlungen
- Zügiges Vorantreiben des Kaufprozesses
- Einbringen von bewährten LOI-Mustern und Beratung bei den dort zu treffenden Regelungen
- Überwachung der im LOI vereinbarten Regelungen
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Geheimnisschutz?
Da ein Verkäufer wesentliche Betriebsgeheimnisse im Rahmen der Due Diligence offen legen muss, ist es oft üblich, eine verschärfte inkludierte oder separate zusätzliche Geheimhaltungsklausel zeichnen zu lassen. Sie enthält zumeist eine Vereinbarung einer Konventionalstrafe bei Verstoß wie zum Beispiel bei einer Abwerbung von Mitarbeitern.
komplette Einigung bereits nötig?
Meist sind sich die Parteien im LOI noch nicht über alle beabsichtigten Detailregelungen des späteren Kaufvertrages einig. Hier ist es empfehlenswert, diese Themen im LOI trotzdem zu erwähnen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Parteien im Kaufvertrag dazu noch einvernehmliche Lösungen finden werden.