Abgeltungssteuer bei mittelbarer Beteiligung

Der Abgeltungssteuersatz von 25 % ist bei einer Darlehensgewährung an eine Kapitalgesellschaft nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger mittelbar zu (mindestens) 10 % beteiligt ist (entgegen BMF v. 18.1.2016, BStBl I 2016, 85).

Entscheidung des BFH: Keine Gleichstellung mittelbarer und unmittelbarer Beteiligungen.

Nach der Ausnahmevorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG gilt der Abgeltungssteuersatz nicht, wenn Kapitalerträge an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung gebieten es jedoch, lediglich mittelbar Beteiligte mit unmittelbaren Anteilseignern gleichzustellen. Mittelbar Beteiligte als Gläubiger der Kapitalerträge fallen damit nicht unter die Ausnahme des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG und können auch bei Überschreiten der 10 %-Grenze vom Abgeltungssteuersatz profitieren.

Auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ein Näheverhältnis setzt eine enge Beziehung im Sinne eines beherrschenden Einflusses voraus. Ein solches Verhältnis liegt nur vor, wenn der Gläubiger eine Beteiligung an der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft hat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Das bedeutet, dass ein Ausschluss der Bezüge aus dem Abgeltungssteuersatz bei einer unmittelbaren Beteiligung bereits bei einer Beteiligung von mindestens 10 % eintritt, während dies beim mittelbaren Gesellschafter erst ab einer Mehrheitsbeteiligung an der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft der Fall ist.

BFH, Urteil v. 20.10.2016, VIII R 27/15; veröffentlicht am 5.4.2017

Quelle: www.haufe.de/Steuern