Änderung des Gesellschafterbestands
Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG
BFH-Urteil vom 30.8.2017, II R 39/15, veröffentlicht 3.Januar 2018
Wechseln mehr als 95% des Besitzes an einem Grundstück den Eigentümer, so fällt Grunderwerbsteuer an. Strittig war bisher, ob die Erteilung einer Vollmacht eine mittelbare Änderung der Beteiligung bewirken kann. Hierzu hat der BFH nun Stellung genommen.
Die Klägerin ist eine GmbH Co. KG mit Immobilienbesitz. Die KG übertrug mit Vertrag vom 12.4.2005 insgesamt 94% ihrer Kommanditbeteiligung an die Neugesellschafter A und B unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Wechsel im Handelsregister eingetragen wird. Der Handelsregistereintrag erfolgte am 7.3.2006. Am 25.5.2005 erteilte die KG den Neugesellschaftern A und B eine von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Vollmacht. Aus Sicht des Finanzamts und des erstinstanzlichen Finanzgerichts waren den Neugesellschaftern mit Erteilung der Vollmacht mittelbar und unmittelbar 100% der Anteile am Immobilienvermögen der GmbH Co. KG zuzurechnen. Das Finanzamt erließ daraufhin einen entsprechenden Grunderwerbsteuerbescheid. Die Klägerin vertritt dagegen die Auffassung, dass die bloße Erteilung einer Vollmacht keinen fiktiven Grundstücksumsatz bewirkt.
Die Revision ist aus Sicht des BFH begründet. Zunächst stellt der BFH fest: Der vom Finanzamt gewählte Besteuerungszeitpunkt – der Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht am 25.5.2005 – ist falsch. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung war an die aufschiebende Bedingung der Handelsregistereintragung geknüpft. Diese ist aber erst am 7.3.2006 erfolgt. Vor diesem Zeitpunkt hat die Übertragung des 94%-Anteils nicht stattgefunden.
Darüber hinaus hat sich der Gesellschafterbestand durch die Erteilung der Vollmachten am 25.5.2005 nicht mittelbar in Höhe von 6% geändert. Die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG ist – anders als die unmittelbare Änderung – rein nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen. Die erteilte Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten lediglich, die wesentlichen Gesellschafterrechte für den Gesellschafter wahrzunehmen. Sie räumt dem Bevollmächtigten selbst – im Gegensatz zu einem Treuhandverhältnis – aber keine Gesellschafterrechte wie Stimmrecht und Gewinnstammrecht ein. Somit führt die bloße Erteilung einer Vollmacht nicht zu einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG
Ein ehemaliger Gesellschafter kann ebenfalls Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein, wenn die vertragliche Grundlage dafür während der Zeit als Gesellschafter gelegt wurde.
Auch ein früherer Gesellschafter kann noch Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sein. Für das Finanzgericht München kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an, der Anlass für die vGA ist. Der Verzicht der GmbH auf eine Darlehensforderung, die vor dem Verkauf der Gesellschaftsanteile begründet worden ist, ist nach diesem Prinzip ebenfalls als vGA einzustufen, meint das Gericht.
Rechtsanwalt Burkhard C. Capell, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin