Ausgestaltung Kaufvertrag

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) werden überwiegend in der Rechtsform einer GmbH betrieben, folglich handelt es sich bei Kaufverträgen meistens um einen Share Deal, einer Übertragung sämtlicher oder einiger Geschäftsanteile an der Gesellschaft. Ein solcher Kaufvertrag ist stets notariell abzuschließen. Im Unterschied dazu bedarf der Verkauf über einen Asset Deal (Verkauf einzelner Vermögensgegenstände und ggf. auch Schulden) keiner notariellen Beurkundung, soweit nicht eine Immobilie betroffen ist. Allerdings empfehlen wir zur Rechtssicherheit auch bei einem Asset Deal ohne Immobilie in der Regel einen notariellen Abschluss. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf einen Share Deal.

Basis für die Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises ist die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer. Ob die Einigung anhand von Gewinnwertungen oder Bilanzrelationen oder dem Eigenkapital plus Goodwill oder völlig freihändig gefunden wird, ist egal. Meist ist mit der Höhe des Kaufpreises auch die Einhaltung bestimmter Bilanzrelationen bei Übergabe (zum Stichtag des wirtschaftlichen Übergangs und ggf. zum Vollzugsstichtag) verbunden, z.B. der Höhe des Working Capitals (kurzfristiges Umlaufvermögen abzüglich kurzfristiger Schulden), der Arbeitsliquidität, des Eigenkapitals und der zu übernehmenden Darlehen. Bei Abweichungen davon werden Kaufpreise angepasst.

Der Verkauf erfolgt üblicherweise inkl. aller Nebenrechte, insbesondere des Bezugsrechts auf alle Gewinne ab einem bestimmten Zeitpunkt, der zu vereinbaren ist. Die Abtretung der Geschäftsanteile sollte auf jeden Fall unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen oder – wenn einzelne Kaufpreistranchen erst später fließen - einer vereinbarten ersten wesentlichen Kaufpreiszahlung stehen (Übergabe Zug um Zug). Für ausstehende Kaufpreistranchen ist über die Besicherung dieser Zahlungen zu verhandeln. Das kann man sicher ausschließen, wenn Daimler-Benz der Käufer ist, aber hat man genügend Vertrauen in die spätere Bonität eines Existenzgründers?

Wie an anderer Stelle ausgeführt, nehmen die geforderten Verkäufergarantien in Form selbständiger Garantieversprechen nach § 311 BGB bzw. Zusicherungen nach bestem Wissen den größten Teil eines Kaufvertrages in Anspruch. Dabei ist es sehr erheblich, unter welchen generellen Voraussetzungen ein Verkäufer zu haften hat. Einige Verkäufer versuchen sich an dieser Stelle (meist unter dem Einfluss ihrer Rechtsanwälte) aus der Verantwortung zu mogeln, indem sie formulieren (lassen), dass sie nur für jene Sachverhalte haften, die sie hätten wissen müssen, wobei dem Erwerber eine entsprechende Beweispflicht obliegt. Das extreme Gegenstück ist die Forderung eines Käufers, dass der Verkäufer für alles und jedes verschuldensunabhängig zu haften hat. Die Wahrheit liegt wie so oft in der Mitte. Üblich ist, dass der Verkäufer für einige Dinge harte Garantien abgibt, verschuldensunabhängig haftet, z.B. für den rechtlichen Bestand der und die unbeschränkte Verfügungsfähigkeit über die Geschäftsanteile, die vollständige Einzahlung des Stammkapitals, Nichtvorliegen von Überschuldung und Ergebnisabführungsverpflichtungen etc.. Dazu wird er nach bestem Wissen und Gewissen verschuldensabhängig Garantien abgeben, wobei es darauf ankommt, dass er bestimmte Sachverhalte kennen musste oder er sich zurechnen lassen musste (Haftung insofern auch für Erfüllungsgehilfen, wie z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte und M&A-Berater). Das betrifft viele verschiedene Zusicherungen, sei es u.a. zum Bestand, Eigentum und der Verfügbarkeit des Anlagevermögens, zur Richtigkeit der Jahresabschlüsse, zum Nichtvorliegen von Umweltschäden, Verträgen mit Angehörigen, Bürgschaften oder Kündigungsandrohungen, zur vollständigen Bezahlung aller Steuerschulden, zum Vorliegen bestimmter Dienstleistungsverträge, zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung zwischen Tag des wirtschaftlichen Übergangs und Vollzugsstichtag etc. pp. – die Liste ist meist lang, oft 20-40 Zusicherungen.

Es empfiehlt sich auch, auf bestimmte und dem Käufer bekannte Risiken explizit im Vertrag hinzuweisen sofern vorhanden (Beispiel: nicht vorhandene Markenrechte), um hieraus keine späteren Rechtsansprüche für den Erwerber ableitbar zu machen.

Oft vergessen wird die Frage, ob vielleicht Verträge mit einer „ Change of Control-Klausel“ vorliegen. Solche also, bei denen ein Wirtschaftspartner (Kunde, Lieferant, Kreditinstitut) bei einem Eigentümerwechsel ein Zustimmungs- bzw. Kündigungsrecht besitzt. Diese Verträge sind manchmal in grauer Vorzeit entstanden und kaum noch im Detail bekannt, so dass sich eine sorgsame Prüfung des Sachverhalts empfiehlt.

Neben den üblichen Garantieforderungen wird gern gefordert, dass bestimmte Schlüsselpersonen (Mitarbeiter) anlässlich des Verkaufs oder kurz danach nicht kündigen dürfen. Formuliert etwa wie folgt: „der Verkäufer steht dafür ein, dass die Mitarbeiter a, b und c einer Übernahme der Arbeitsverhältnisse nicht widersprechen“. Das ist eine delikate Situation für den Verkäufer, da er keine Verträge zu Lasten Dritter abschließen kann und die drei Mitarbeiter nicht in den Unternehmenskaufvertrag eintreten sollen und wollen. Meist muss man sich auf die Zusage beschränken, dass nach bestem Wissen keine Anzeichen für eine Kündigung bzw. einen Widerspruch vorliegen.

Auf Umfang und Ausgestaltung der Garantien und Zusicherungen hat Einfluss, welche Kenntnisse sich der Käufer bereits selbst in einer mehr oder weniger umfangreichen Due Diligence verschafft hat. Wenn er Kenntnis von bestimmten Sachverhalten hat, kann er nicht Garantien ziehen, die diese ihm bekannten Sachverhalte betreffen.

Fast ebenso umfangreich wie die Garantieversprechen an sich sind die Klauseln zu den Rechtsfolgen von Garantieverletzungen. Generell gilt, dass zunächst ein Anspruch auf Naturalrestitution besteht. D.h., der Veräußerer hat das Verkaufsobjekt binnen angemessener Frist in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Ist dies unmöglich, fällt ein Schadenersatz an, in der Regel in Geld zu leisten.

In diesem Zusammenhang ist es üblich, so genannte Bagatellgrenzen zu vereinbaren. Hierbei wird für die Gesamtheit der Schäden und manchmal auch pro Schadensfall eine maximale Freigrenze festgelegt, bei KMU meist ein unterer fünfstelliger Betrag. Wird die Freigrenze überschritten, sind sämtliche Einzelfälle komplett zu entschädigen.

Da es durchaus vorkommen kann, dass sich Schadensfälle häufen, sollte vereinbart werden, dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ausgeschlossen ist (das will in der Regel keiner von beiden) und die maximale Entschädigung auf z.B. 50 % des Kaufpreises begrenzt ist. Bei Verletzung „harter“ Garantien wird abweichend davon oft der komplette Kaufpreis als Grenze eingezogen, da dann die Verfügbarkeit über das Unternehmen nicht gegeben ist. Werden Steuernachzahlungen für Zeiträume vor dem Verkauf fällig, gibt es keine Obergrenze.

Garantien sollen auch nicht endlos bestehen, sondern nach einer bestimmten Frist von etwa 2-3 Jahren verjähren. Der Verkäufer ist an einer schnellen Befreiung von möglichen Garantieansprüchen interessiert und kann oft mit dem Argument punkten, dass der Käufer mit dem Jahresabschluss seines ersten vollen Geschäftsjahres als neuer Eigentümer eventuelle Garantieverletzungen erkennen muss und damit 3 oder 6 Monate danach der Garantiezeitraum enden sollte.

Auch bei einem Asset-Deal stehen zum größten Teil die gleichen Probleme bei der Vertragsgestaltung an.

Ein Kaufvertrag ist eine äußerst komplexe und umfangreiche Angelegenheit und kann im Rahmen eines Newsletters nicht einmal ansatzweise vollständig erörtert werden. Eine rechtliche Beratung durch die dazu befugte Berufsgruppe ist unerlässlich – ein Rechtsanwalt garantiert schließlich auch dafür.

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