Betriebsveräußerung bei Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage

Wird eine eingeführte Bezeichnung für einen Betrieb nicht mitverkauft, sondern lediglich im Rahmen eines Franchisevertrags zur Nutzung überlassen, kommt eine begünstigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns nicht in Betracht, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden.

Der Bundesfinanzhof( BFH 20.3.17, X R 11/16) folgte in seinem Urteil im Wesentlichen der Auffassung des Finanzamtes. Der begehrte Ansatz eines begünstigten Veräußerungsgewinns setzt voraus, dass der (Teil-) Betrieb mit allen seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen wird. Hierzu zählen die Wirtschaftsgüter, die funktional wesentlich, also für den betreffenden Betrieb erforderlich sind und ihm das Gepräge geben, oder in denen erhebliche stille Reserven gebunden sind (funktional-quantitative Betrachtungsweise). Hierzu zählen auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Firmennamen, Warenzeichen u. Ä. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, welche Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen. Maßgebend ist jedoch die Einzelbetrachtung.

Bei der Übertragung von Betrieben ist darauf zu achten, dass der Firmenname bzw. die Firmenbezeichnung dem Erwerber nicht nur zur Nutzung überlassen wird, sondern tatsächlich übertragen wird.

(Burkhard Christian Capell, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin)