Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung finden auf das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung aus dem unternehmerischen Vermögen die Grundsätze der Realteilung Anwendung. Dies gilt auch, wenn lediglich einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Abweichend von der ständigen Rechtsprechung hatte der BFH in seinem Urteil vom 17.9.2015, III R 49/13, BStBl II 2017, S. 37, das Ausscheiden gegen eine aus einem Teilbetrieb bestehende Abfindung nicht als Veräußerung, sondern als Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3. Satz 1 Alt. 1 EStG angesehen und daher die Regelungen über die Realteilung nach § 16 Abs. 3. Satz 2 EStG angewendet. Die Frage, ob die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf das Ausscheiden gegen Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern gleichermaßen angewendet werden können, wurde zunächst ausdrücklich offen gelassen. Dies hat der Senat jetzt bejaht (BFH v. 30.3.2017, IV R 11/15). Auf alle Fälle einer solchen Aufgabe sind die Regelungen der Realteilung anzuwenden, denn die Regelung des § 16 Abs. 3. Satz 2 EStG betrifft Realteilungen mit Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und einzelnen Wirtschaftsgütern gleichermaßen. Die allgemeine Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG findet auf diese Vorgänge keine Anwendung, da hier der Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ gilt, wonach die spezielleren Regelungen in § 16 Abs. 2 und 3 EStG den allgemeinen vorgehen.
Bei einer Ausscheidung gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern sollte Einspruch eingelegt werden unter Bezugnahme auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung. Die Auflösung einer Mitunternehmerschaft führt zur Aufgabe des Gewerbebetriebs im Sinne des § 16 Abs. 3. Satz 1 EStG.
Quelle: www.haufe.de/finance