Auswirkungen der Due Diligence auf den Kaufvertrag
Due Diligence: Für Käufer und Verkäufer gleichermaßen relevant
Wenn sich beim Unternehmensverkauf Verkäufer und Käufer über die Eckpunkte der Transaktion einig sind, dann geht es zeitnah an das Eingemachte und es sollte einem positiven Abschluss eigentlich nicht mehr viel im Wege stehen. Doch die Realität ist eine andere: Mit der Due Diligence und der Vertragsgestaltung stehen die prozesstechnisch aufwendigeren Prozesse noch bevor. Hinzu kommt: Sie ist ein Zusammenspiel verschiedener Bereiche, die nicht isoliert nebeneinanderstehen, sondern sich gegenseitig bedingen Umfang und Ergebnis der Due Diligence die Gestaltung des Kaufvertrages beeinflussen.
Sorgfältige Prüfung und Garantie zugleich
Zunächst dient die Due Diligence (kurz: DD) genannte „sorgfältige Prüfung“ dem Käufer, sodass dieser sich über das Kaufobjekt umfangreich informieren und die bis dahin erhaltenen Informationen verifizieren kann. Diese Prüfung wird meist von Fachleuten wie Wirtschaftsprüfern und Anwälten durchgeführt, welche für die richtige Einschätzung des Ergebnisses haften. Diese Prüfung besteht zumindest aus einem rechtlichen, einem finanziellen und einem wirtschaftlichen Teil. Die Due Diligence soll dem Käufer klarstellen, ob der Kauf tatsächlich durchgeführt werden soll, und ob die zuvor im LoI (Letter of Intent) (https://www.concess.de/unternehmenskauf/due-diligence) vereinbarten Modalitäten beibehalten werden können.
Die Durchführung der Due Diligence hat aber auch einen Einfluss auf die Gestaltung des Abtretungsvertrages. Für Unternehmen besteht, wie für andere Produkte auch, eine gesetzliche Gewährleistungspflicht. Ein Verkäufer haftet somit verschuldensunabhängig, wenn sich herausstellt, dass zum Zeitpunkt der Übergabe die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines Unternehmens nicht vorhanden waren. Für sich daraus ergebende Mängel hat der Verkäufer einzustehen. Doch was genau sind die „gewöhnlichen Eigenschaften“ eines Unternehmens? Diese lassen sich nur schwer genau definieren, so dass eine umfangreiche Darstellung des Verkaufsobjektes wichtig ist. Bei etwaigen Mängeln, welche augenfällig erkennbar sind, schließt das Gesetz eine Haftung des Verkäufers aus. Alle durch die Due Diligence offengelegten Tatsachen, können somit nachträglich nicht bemängelt werden. Die in der Due Diligence offengelegten Mängel schränkt die Haftung ein – ein wichtiger Punkt für die Absicherung des Verkäufers.
Um etwaigen Unsicherheiten und Risiken entgegenzuhalten, sichern sich Käufer üblicherweise, neben der gesetzlichen Gewährleistung, auch zusätzlich durch eine Liste von Garantieversprechen ab. Eine Verletzung dieser Garantien führt verschuldensunabhängig zu den jeweils vereinbarten Rechtsfolgen. Durch Offenlegung von Sachverhalten in der Due Diligence, erübrigt es sich in diesen Bereichen Garantieversprechen abzugeben.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Due Diligence für beide Seiten von Vorteil ist. Sie bietet dem Käufer die Möglichkeit sich über das Kaufobjekt umfangreich zu informieren, und für den Verkäufer ergibt sich aus der Due Diligence eine Verringerung der Haftung aus der Gewährleistung und eine mögliche Einschränkung der vom Käufer gewünschten Gewährleistung- und Garantievereinbarungen. Eine erfolgreich abgeschlossene Due Diligence sollte letztlich für beide Seiten die Absicht stärken, die Transaktion wie geplant durchzuführen. Die Einbeziehung eines erfahrenen Experten bei der Vorbereitung, Begleitung und Beratung des Verkaufsprozesses insbesondere bei der Frage nach Garantien- und Haftungsfragen erscheint daher bei anstehenden Unternehmensverkäufen mehr als sinnvoll. Machen Sie den ersten Schritt und nehmen Sie Kontakt mit dem Partner aus Ihrer Region (https://www.concess.de/beraternetzwerk/team/berater) auf.
Rudolf Fantl
con|cess M+A Partner – Österreich
Über den Autor
Mag. Rudolf Fantl ist Geschäftsführer der Fantl Consulting GmbH - con|cess Partner in Österreich. Fantl Consulting ist mit der Plattform betriebsboerse.at in ganz Österreich tätig. Rudolf Fantl war viele Jahre als Steuerberater tätig, bevor er sich auf den Bereich Mergers & Acquisitions bzw. Unternehmensnachfolge spezialisierte. Seine Fachkenntnisse, insbesondere im Bereich Steuer- und Unternehmensrecht, ermöglichen eine umfassende und fundierte Projektbetreuung.
Kontaktdaten und weitere Informationen zu Rudolf Fantl finden Sie hier: www.concess.de/rudolf-fantl