„Deal-Design“ – Steuerliche und rechtliche Optimierungen
Auf der einen Seite möchte der Unternehmensverkäufer für seinen Kaufpreis möglichst wenig Steuern zahlen und für möglichst wenig haften. Der Unternehmenskäufer auf der anderen Seite möchte den Kaufpreis steuermindernd geltend machen und den Verkäufer für möglichst viele Dinge haften lassen. Man ahnt es schon: Alles zusammen geht nicht.
Die Interessen von Käufer und Verkäufer sind natürlicherweise in einigen Dingen gegensätzlich. Ohne Kompromissbereitschaft Beider wird es jedoch keinen Kaufvertrag geben. Die folgenden Ausführungen können nur einen auszugsweisen groben Überblick geben, wie dennoch beide Seiten zusammenfinden können.
Das Wichtigste direkt zu Beginn: Jeder Fall ist individuell. Doch eines gilt für jeden Unternehmensverkauf: Es gibt immer steuerliche und rechtliche Optimierungsmöglichkeiten.
Dabei haben viele jedoch eine Krux: Einige Optimierungsmöglichkeiten sind an die Rechtsform des Unternehmens gebunden. Auch wenn man diese ändern kann, werden aber vom Gesetzgeber und damit vom Finanzamt die daraus möglichen positiven Effekte beim Verkauf meist erst nach einer Frist von mehreren, oft fünf oder sieben Jahren akzeptiert. Ein Grund mehr für Sie, sich rechtzeitig vor einer Unternehmensnachfolge von einem auf diesem Feld erfahrenen Steuerberater und Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Um seine Steuerlast zu senken, tendiert der Käufer häufig zu einem steuerlichen Asset-Deal – dann kann er den Kaufpreis abschreiben und so Steuern sparen. Verkauft der Unternehmer die Assets (Vermögensgegenstände) aus einer GmbH heraus, muss die GmbH den Gewinn daraus (im Wesentlichen die Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert) voll versteuern. Zum Risiko des Käufers gehört dann allerdings, dass alle Kunden und Lieferanten, auch Banken ein Sonderkündigungsrecht haben, denn der Vertragspartner ändert sich.
Wird eine Personengesellschaft verkauft – egal wie, handelt es sich steuerlich immer um einen für den Käufer steuerlich günstigen Asset-Deal. Wenn die Anteile einer GmbH & Co. KG verkauft werden, ist es rechtlich ein Share-Deal (Anteilsverkauf – die Vertragsbeziehungen zu Kunden, Lieferanten und Banken bleiben bestehen), aber steuerlich ein Asset-Deal. Manchmal kann das ein Königsweg sein.
Die Rechtsform spielt auch in einem anderen Fall eine Rolle: Wird eine Personengesellschaft durch eine Privatperson verkauft, darf der Verkäufer den Veräußerungsgewinn – wenn er 5 Mio. € nicht übersteigt - mit nur 56% seines durchschnittlichen Steuersatzes versteuern – wenn er mindestens 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig ist (§ 34 EstG). Das kann er allerdings nur einmal im Leben für eine einzige Personengesellschaft in Anspruch nehmen.
Verkauft er im Privatvermögen gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH), unterliegen nur 60% des Veräußerungsgewinns seiner Einkommensteuer (§ 3 Nr. 40c EStG). Hält aber eine andere Kapitalgesellschaft die zum Verkauf stehenden Anteile, kann der Veräußerungsgewinn sogar im Wesentlichen steuerfrei erfolgen (§ 8b KStG). Der Erwerb von GmbH-Anteilen führt allerdings beim Käufer dazu, dass er den Kaufpreis nicht steuermindernd absetzen kann.
Vorsicht ist auch bei einer bestehenden Betriebsaufspaltung geboten. Wird die Identität der herrschenden Personen durch Verkauf nur der Betriebsgesellschaft aufgehoben, steht das Finanzamt vor der Tür: die stillen Reserven der Besitzgesellschaft sind sofort voll zu versteuern.
Man sieht also deutlich: Mindestens 5, besser mehr als 7 Jahre vor einer geplanten Nachfolge sollte sich der Unternehmer mit einem erfahrenen Steuerberater bzw. Rechtsanwalt beraten, wie er sich für seinen konkreten Fall und seine Ziele am Besten vorbereitet, welche Optimierungsmaßnahmen ergriffen werden sollten.
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Lutz Lehmann, Geschäftsführer der concess Marketing und Verwaltungs GmbH