Einkünfte aus Beteiligungen - Gestaltungen im Vorfeld gründlich prüfen

Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 4.10.2016, IX R 43/15) stellt die Grundsätze klar, nach denen zu prüfen ist, wie Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an „seinem“ Arbeitgeber zu versteuern sind:

  • ob im Wege einer auch im Mittelstand durchaus häufiger anzutreffenden Managementbeteiligung als Arbeitslohn oder
  • als sonstige Einkünfte nach der Rechtslage vor 2009 bzw. heute regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen, was regelmäßig immer noch steuerlich günstiger ist, wenngleich eine vollständige Steuerfreiheit ausgeschlossen ist.

Hierbei ist auf eine saubere Gestaltung im Vorfeld zu achten. Insbesondere muss darauf Wert gelegt werden:

  • dass der Erwerb durch die Arbeitnehmer zu einem angemessenen Marktpreis erfolgt,
  • zudem müssen die Verträge so ausgestaltet sein, dass die Beteiligung bzw. die Gewinne nicht allein als ein auf dem Arbeitsverhältnis beruhender Vorteil anzusehen sind.

Im Einzelfall sollte hier eine vorherige Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgen, etwa versucht werden, eine verbindliche Auskunft zu erlangen. Geprüft werden kann auch, ob im Einzelfall eine Lohnsteueranrufungsauskunft erlangt werden kann, da diese im Gegensatz zur allgemeinen verbindlichen Auskunft nach der AO stets kostenfrei durch das Finanzamt erteilt werden muss.

Der BFH stellt schlüssig fest, dass in dem zu entscheidenden Fall deswegen kein Arbeitslohn vorgelegen hat, weil die Zuwendung nicht aufgrund des Dienstverhältnisses erfolgt ist. Insbesondere bei Managementbeteiligungen könne die Beteiligung eine eigenständige Erwerbsgrundlage sein, wenn kein Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bestehe. Ohne Bedeutung sei hierbei, dass nicht allen Arbeitnehmern das Angebot zur Beteiligung unterbreitet worden sei. Zentrale Bedeutung habe dabei im Sachverhalt, dass die Kapitalbeteiligung zum Marktpreis und nicht etwa zu einem verbilligten Preis erfolgt sei.

Quelle: www.haufe.de/Steuern