Gleichstellung einer Darlehensforderung eines verbundenen Unternehmens mit Gesellschafterdarlehen

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob die Rückzahlung eines Darlehens einer Kommanditgesellschaft durch die Schuldnerin auch dann nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist, wenn die Gesellschaften selbst nicht unmittelbar miteinander verbunden sind, aber ein Dritter im Anfechtungszeitraum Mehrheitsgesellschafter der darlehensgewährenden Beklagten und mittelbarer Gesellschafter der darlehensnehmenden Schuldnerin war (BGH, IX ZR 39/18, 11.März 2019). In der Krise eines Unternehmens können eine Betriebsfortführung und eine Sanierung eines Unternehmens regelmäßig nur gelingen, wenn ausreichend Liquidität vorhanden ist. Daran mangelt es in der künftigen Insolvenzmasse indes naturgemäß. Neue Liquidität kann daher meist nur über Darlehen aufgenommen werden. Da die Kreditwürdigkeit von krisenbehafteten Unternehmen aber niedrig ist, springen, gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, häufig Gesellschafter als Darlehensgeber ein.

Gesellschafterdarlehen spielen aber auch außerhalb von Krisensituationen eine bedeutsame Rolle. So sind Gesellschafterdarlehen in vielen Situationen sinnvolle Finanzierungsmittel eines Unternehmens, mit der kostspielige und zeitraubende Verfahren einer Kapitalerhöhung oder Darlehen von Banken mit ungünstigen Darlehenskonditionen vermieden werden können. Insbesondere bei Kettenverschiebungen im Geflecht von Gesellschaften, die Firma, Sitz und Gesellschafterbestand mehrfach wechseln, um die Vermögenswerte der Schuldnerin den Gläubigern als Befriedigungsobjekt zu entziehen, erfordert eine umfassende Anfechtung häufig eine „Tiefenforschung“. Insofern ist es zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof die Anfechtungssituation des Insolvenzverwalters gestärkt und Umgehungsversuchen von Anfechtungsgegnern eine Absage erteilt hat. Schließlich prägt die Insolvenzanfechtung insoweit die Funktionen des Insolvenzrechts, indem sie in verstärktem Maß Ordnungsaufgaben wahrnimmt. Entscheidend für die Ordnungsfunktion ist die mit der Insolvenzanfechtung verbundene Massemehrung zur Überwindung der Masseinsuffizienz. Insolvenzverwalter müssen daher auch bei gesellschaftlich etwas unübersichtlichen Verhältnissen genau prüfen, ob auch Darlehen von Gesellschaften, die zwar nicht selbst Gesellschafter des Schuldnerunternehmens sind, über vertikale oder horizontale Verbindungen als Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren sind und der Anfechtung nach § 135 InsO unterliegen.

Quelle: Burkhard Capell, Rechtsanwalt, Berlin