Inside M+A - Teil 5

Ist der Unternehmensverkäufer Geschäftsführender Gesellschafter, ergeben sich etliche steuerliche Verpflichtungen. Das gilt insbesondere bei Fragen des Gehaltes und Pensionszusagen. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (mit mehr als 50 Prozent der GmbH-Anteile) sollten geplante Gehaltserhöhungen im Voraus schriftlich vereinbaren. Andernfalls könnte das Finanzamt diese als verdeckte Gewinnausschüttung ansehen, die den GmbH-Gewinn nicht mindern würde. Verzichten Geschäftsführende Gesellschafter bei einer Schieflage des Unternehmens auf ihr Gehalt, könnten die Finanzämter Selbiges vermuten, werden die bei Nichtzahlung anfallenden Gehaltsverbindlichkeiten nicht oder nicht umgehend gebucht.

Die häufig in Bilanzen zu findenden Pensionszusagen an Geschäftsführende Gesellschafter erweisen sich wegen des Auseinanderklaffens von Aktiv- und Passivwerten oft als Deal-Breaker. Die Anwartschaften sind nicht durch entsprechende Rückstellungen gedeckt. Auch ein Teilverzicht des Geschäftsführenden Gesellschafters behebt das Problem nicht. Fachkundige Berater-Hilfe tut Not, um hier eine individuell passende Lösung zu finden. Denn der komplette oder teilweise Verzicht führt zu einer Steuerlast. Einen Ausweg bietet gegebenenfalls der Verzicht auf den Future Service, der als verdeckte Einlage angesehen wird und auf dessen Größenordnung es daher entscheidend ankommt. Last but not least: Damit abzugsfähige Pensionszusagen anerkannt werden, ist neben formalen Voraussetzungen vor allem die Erdienbarkeit zu berücksichtigen: Zwischen Pensionszusage und Restdauer der Geschäftsführertätigkeit müssen mindestens zehn Jahre liegen.   

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