Keine Grunderwerbsteuer bei unmittelbarem Beteiligungserwerb

Keine Grunderwerbsteuer bei unmittelbarem Beteiligungserwerb

Das FG Hamburg hat entschieden, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, wenn eine zunächst im Rahmen einer Vereinbarungstreuhand gehaltene Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf den bisherigen Treugeber übergeht und er damit mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen hält.

Der Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist grundsätzlich nicht grunderwerbsteuerpflichtig, denn die Personengesellschaft bleibt Eigentümerin des Grundstücks. Das gilt auch, wenn ein Grundstück von einer Personengesellschaft auf eine andere übertragen wird, die Beteiligungsverhältnisse aber vor und nach der Übertragung deckungsgleich sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG).

In dem aktuellen Urteilsfall vor dem FG Hamburg waren an einem Immobilienfonds in der Rechtsform GbR zunächst zu 94,48% Treugeber über eine Treuhand-GmbH beteiligt. Der von der Treuhand-GmbH gehaltene Anteil ging zu einem späteren Zeitpunkt auf die Treugeber selbst über. Insolvenzbedingt schieden weitere Gesellschafter aus, sodass die Beteiligungsquote der ehemaligen Treugeber im Wege der Anwachsung auf über 95 % anstieg. Das FG Hamburg entschied, dass hier keine Grunderwerbsteuer zu erheben sei. Beim BFH ist ein Verfahren unter Aktenzeichen II R 3/17 anhängig.

FG Hamburg, Urteil v. 23.12.2016, 3 K 172/16, Newsletter des FG v. 10.4.2017

Quelle: www.haufe.de/Steuern