Steuerklauseln erfolgreich zum Schutz vor ungeahnten Steuerrisiken einsetzen

Der Anwendungsbereich von Steuerklauseln ist beileibe nicht auf Unternehmenskaufverträge beschränkt. Es handelt sich vielmehr allgemein um ein Instrumentarium, sich gegen überraschende Steuerwirkungen zu schützen. Steuerklauseln müssen aber passgenau auf den konkreten Sachverhalt abgestimmt sein, um dieses Ziel zu erreichen. Fremdbestimmte Steuerwirkungen treten dann ein, wenn das Verhalten einer Person steuerliche Mehrbelastungen bei einer anderen Person auslöst, ohne dass diese unmittelbaren Einfluss hierauf hätte. Ein typisches Beispiel fremdbestimmter Steuerwirkungen begegnet einem regelmäßig im Zusammenhang mit Unternehmensverkäufen. Werden etwa Anteile an einer GmbH veräußert („share deal“), erwirbt der Käufer wirtschaftlich das Steuersubjekt GmbH. Häufig stellt sich erst Jahre später - etwa im Zuge einer steuerlichen Außenprüfung - eine Steuernachzahlung für Zeiträume vor dem Übertragungsstichtag heraus. Der Erwerber ist dann wirtschaftlich mit diesen Mehrsteuern belastet, ohne dass er selbst die Ursache hierfür gesetzt oder diese Ursache auch nur gekannt hätte.

Diesem Auseinanderfallen von steuerlicher Ursache und Wirkung lässt sich mit Steuerklauseln begegnen, die im Ergebnis eine verursachensgerechte Zuordnung von Steuerbelastungen ermöglichen. Bei allen Gestaltungsoptionen darf jedoch nicht die praktische Handhabbarkeit der Steuerklausel aus den Augen verloren werden.

Hauptanwendungsfälle stellen sicherlich Unternehmenskaufverträge dar. Im Wesentlichen gibt es hier zwei Problemfelder - nämlich wer die bis zum maßgebenden Übertragungsstichtag zu erwartenden und fälligen Steuern tragen und wer für Steuernachforderungen aufgrund von Betriebsprüfungen aufkommen soll.

Steuerbelastungen des Unternehmens sind regulär im Jahresabschluss berücksichtigt, entweder als Verbindlichkeiten oder - falls der entsprechende Steuerbescheid noch nicht ergangen ist - als Rückstellungen. Etwaige Steuererstattungsforderungen sind unter den Aktiva in der Bilanz enthalten. In Unternehmenskaufverträgen werden die Jahresabschlüsse bzw. Bilanzen zu Grunde gelegt und der Verkäufer garantiert deren Richtigkeit. Schon aus dieser allgemeinen Bilanzgarantie könnte sich der Erwerber gegenüber dem Verkäufer schadlos halten.

Regelmäßig sieht die Steuerklausel vor, dass der Verkäufer mit den (zusätzlichen) Steuern belastet sein soll, welche die Zeit vor dem Übertragungsstichtag betreffen. Steuern ab dem Übertragungsstichtag fallen hingegen dem Erwerber zur Last, da ihm ab diesem Zeitpunkt auch die Erträge gebühren. Es empfiehlt sich, den Umfang der Steuerklausel auf echte Mehr- oder Minderbelastungen zu begrenzen.

(Rechtsanwalt Burkhard C. Capell, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin)