Transaktionsprozess step by step – Teil 4
Sind die Gespräche und Verhandlungen zwischen den verschiedenen Parteien zu den wesentlichen Punkten erfolgreich geführt, steht der Letter of Intent an. Der LOI ist zuerst einmal „nur“ eine unverbindliche schriftliche Absichtserklärung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien, einen anvisierten Unternehmenskaufvertrag zu schließen und zwar zu den dort genannten Konditionen. Er ist eine Art Vorvertrag und steht oft unter den Vorbehalten einer Finanzierungssicherung und der Ergebnisse der folgenden Legal Due Diligence. Diese beinhaltet – s. nächste Ausgabe dieses Newsletters – die Prüfung der rechtlichen, finanziellen und strategischen Verhältnisse des Zielunternehmens.
Inhalte des Letter of Intent sind bspw.:
- Verkaufsgegenstand, Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. deren Übernahme, Fortführungsgesichtspunkte, Rolle des Verkäufers
- Kaufpreis, Zeitpunkt der Zahlung, Übergabetermin, Finanzierungsvorbehalte
- Zeitlicher Rahmen der folgenden Due Diligence, Geheimhaltungsklauseln
- Exklusivität, Vertraulichkeit, Kostenübernahme
Auch wenn ein LOI grundsätzlich rechtlich nicht bindend ist, sind einzelne Passagen verbindlich. So wird jeder potenzielle Käufer ab einem gewissen Zeitpunkt Exklusivität vereinbaren wollen, denn er investiert Zeit und Geld und möchte das Unternehmen am Ende auch erwerben können. Gleichzeitig hat mancher Verkäufer gerne mehrere Eisen im Feuer, da unklar bleibt, ob die Due Diligence tatsächlich zu einem Vertragsabschluss führt. Hilfreich ist da, dem Kandidaten auf der Pole Position ein Vorkaufsrecht innerhalb einer Frist einzuräumen. So kann der Verkäufer auch andere Interessenten bei Bedarf im Boot halten.
Besondere Aufmerksamkeit gebührt dem Letter of Intent bei einem Asset Deal. Ist ein Kaufvertrag bei einem Share Deal zwingend notariell zu beglaubigen, so ist ein Asset Deal nicht formbedürftig. Alle Parteien sollten darauf achten, dass mit dem LOI nicht bereits ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande kommt. Empfehlenswert ist daher der ausdrückliche Hinweis, dass ein Kaufvertrag erst noch geschlossen werden soll.
Ratgeber Unternehmensverkauf