Übertragung des Besitz- und Betriebsunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt
Bei Grundstücksübertragungen auf die nachfolgende Generation ist der Vorbehaltsnießbrauch eine beliebte Gestaltungsvariante. Fraglich ist, ob es zur Beendigung einer Betriebsaufspaltung kommt, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen werden.
Überträgt ein Steuerpflichtiger an eine GmbH verpachtete Grundstücke z. B. auf seine Kinder und behält er sich den Nießbrauch vor, so übt er die Verpachtungstätigkeit (= Besitzunternehmen) kraft des ihm zustehenden Nießbrauchs aus. Besitzt der Nießbraucher darüber hinaus die Mehrheit an der Betriebs-GmbH, so liegen die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung weiterhin vor. Denn die Betriebsgrundlagen (Grundstücke), die das Besitzunternehmen (Nießbraucher) zur Verfügung stellt, müssen nicht im Eigentum seines Inhabers stehen; sie können auch von einem Dritten zur Nutzung überlassen worden sein (BFH, Urteil v. 12.10.1988, X R 5/86). Dies kann im Rahmen des Nießbrauchsverhältnisses durch den Nießbraucher geschehen.
Wird ein Besitzeinzelunternehmen gleichzeitig mit den Anteilen an der Betriebs-GmbH unter Nießbrauchvorbehalt unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, endet nach einer neueren Entscheidung des BFH die Betriebsaufspaltung (BFH, Urteil v. 21.1.2015, X R 16/12, Rn. 43 ff.). Es kommt zu einer gewinnrealisierenden Betriebsaufgabe, weil der Nießbraucher zwar Einzelunternehmer bleibt, jedoch die GmbH nicht mehr beherrscht, denn die Stimmrechte stehen primär dem (neuen) Gesellschafter zu.
Nicht beendet wäre die personelle Verflechtung, wenn anstelle des Besitzeinzelunternehmens eine Besitzpersonengesellschaft stehen würde. Auch bei einer Personengesellschaft stehen trotz Nießbrauchsvorbehalt die Stimmrechte – wie bei der GmbH – den Gesellschaftern zu (BGH, Urteil v. 9.11.1998, II ZR 213/97, Rn. 45; Brandmüller, Betriebsaufspaltung, Lief. 5/2016, Gruppe 2/A 3 S. 5859).
Quelle: www.haufe.de/Steuern