Unterbrochene Organschaft und Erfordernis der fünfjährigen Durchführung

Nach dem Wortlaut von § 14 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag im Rahmen einer Organschaft auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 S. 1 KStG 2002 n. F.). Unklar war bisher, ob sich das Erfordernis der fünfjährigen Vertragsdurchführung auf die zivilrechtlichen Vertragspflichten oder allgemein auf die steuerrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 KStG bezieht. Der Bundesfinanzhof (BFH, Az. I R 51/15) hatte nunmehr erstmals Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Letztlich ging es darum, ob eine „Unterbrechung der Organschaft“ vor dem Ablauf der Mindestlaufzeit des Vertrags dazu führt, dass die Organschaft insgesamt – rückwirkend und zukünftig – zu versagen ist.

Im Jahr 2000 errichteten die Gesellschafter der Klägerin, einer AG, eine sog. Willensbildungsgesellschaft (GbR), um eine sog. Mehrmütterorganschaft mit der Klägerin als Organgesellschaft zu bilden. Der Ergebnisabführungsvertrag konnte zum Ablauf des Jahres 2006 gekündigt werden. Das Finanzamt erkannte die organschaftliche Vereinbarung in den VZ 2001 und 2002 steuerrechtlich an. 2003 und 2004 war die GbR aufgrund der Aufhebung des § 14 Abs. 2 KStG 2002 nicht mehr als Organträgerin anzusehen. Für die VZ 2003 und 2004 (Verlustübernahme bzw. Gewinnabführung) wurde bei der Klägerin eine verdeckte Einlage bzw. eine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt.

Die Gewinnabführung war nach Auffassung des BFH nicht als vGA einkommenserhöhend anzusetzen. Die Änderung der gesetzlichen Regelungslage – Abschaffung des § 14 Abs. 2 KStG 2002 und der damit verknüpften sog. Mehrmütterorganschaft – berühre die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung nicht.

In den Jahren 2003 und 2004 war die Organschaft steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da die frühere GbR in diesem Zeitraum steuerrechtlich nicht als gewerbliches Unternehmen zu qualifizieren und die Klägerin in diese nicht finanziell eingegliedert war. Die Nichtanerkennung der Organschaft steht als solche nach der Entscheidung des BFH der Anerkennung in späteren Veranlagungszeiträumen nicht entgegen. Hinsichtlich der Mindestlaufzeit knüpft der Beginn entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht an die erstmalige steuerliche Zurechnung des Einkommens an den Organträger und damit an das Vorliegen aller Organschaftsvoraussetzungen an.

(Rechtsanwalt Burkhard C. Capell, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin)