Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung
Der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. des § 10a GewStG geht unter, wenn zum Schluss des Erhebungszeitraums zwar eine die einkommensteuerrechtliche Existenz des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung ("ruhender Gewerbebetrieb") gegeben ist, gewerbesteuerrechtlich hiermit aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen bzw. eine andersartige werbende Tätigkeit aufgenommen wird. Es entfällt die für die Verlustfeststellung erforderliche Unternehmensidentität.
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seinem am 30.Januar 2020 veröffentlichten Urteil vom 30.Oktober 2019, IV R 59/16 darauf hin, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. des § 10a GewStG wegen Wegfalls der Unternehmensidentität auch untergehen kann, wenn zum Schluss des Erhebungszeitraums eine die einkommensteuerrechtliche Existenz des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung ("ruhender Gewerbebetrieb") gegeben ist.
Soweit nach Ansicht des BFH im zweiten Rechtsgang eine Betriebsaufspaltung zu prüfen war, führte er aus, dass bei einer Besitzpersonengesellschaft die Unternehmensidentität jedenfalls so lange fortbestehe, als sie mit der nämlichen Betriebskapitalgesellschaft sachlich und personell verflochten bleibt.
Rechtsanwalt Burkhard Capell, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin