Unternehmensverkauf von A bis Z - 10. Fortsetzung

An dieser Stelle erhalten Sie eine regelmäßige Informationsreihe, eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für einen erfolgreichen Unternehmensverkauf.

Sobald eine Einigung über alle wesentlichen Punkte eines Unternehmensverkaufs oder einer Beteiligung erzielt wurde, sollte diese in einem entsprechenden Dokument – dem Letter of Intent (LOI) – festgehalten werden als meist sehr sinnvolle Vorstufe für eine bevorstehende Due Diligence (die Tiefenprüfung) und den späteren Erwerb. Wesentliche Punkte bedeutet, dass alle wesentlichen Einzelheiten und Absichten aufgeführt werden, die vorbehaltlich einer zufriedenstellend ausgefallenen Due Diligence dann letztlich auch Bestandteil des Kaufvertrags werden.

In diesem Zusammenhang gibt es regelmäßig Verunsicherung in der Frage, ob alle, keine oder nur einige Passagen rechtsverbindlichen Charakter haben. Anders als im angelsächsischen Recht ist der LOI hierzulande grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Bei einem Share Deal (Erwerb von GmbH-Anteilen) ist ein Kaufvertrag formbedürftig und zwingend notariell zu beglaubigen. Die formlosen Abmachungen und Absichtserklärungen in einem Letter of Intent erlangen keine Rechtsgültigkeit. Anders kann es sich bei einem Asset Deal verhalten. Dieser ist (außer, wenn auch eine Immobilie veräußert wird) nicht zwingend formbedürftig und notariell zu beglaubigen. Daher ist hier sorgsam darauf zu achten, dass mit dem LOI nicht vielleicht doch schon durch nicht eindeutige Formulierungen ein rechtswirksamer Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Es empfiehlt sich daher der explizite Hinweis, am besten wiederholt und an mehreren Stellen, dass zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, einen Kaufvertrag erst noch rechtsverbindlich abschließen zu wollen. Sie möchten mit dem Letter of Intent lediglich endgültig im Kaufvertrag zu regelnde Rahmenbedingungen fixieren.

Anders verhält es sich mit den Passagen, die nicht die wesentlichen Bestandteile eines zukünftigen Vertrages zum Inhalt haben, sondern Exklusivität, Vertraulichkeit, Verwendung der in der Due Diligence erlangten Informationen, Kostenübernahmen (üblich: jede Partei trägt ihre Kosten selbst) und ähnliche Dinge im Vorfeld eines Vertrages regeln. Diese sind verbindlich, Vertragsverletzungen mit entsprechenden Schadenersatzansprüchen sind somit einklagbar.

Die Unverbindlichkeit der wesentlichen LOI-Bestandteile sollte die Vertragsparteien allerdings nicht dazu verleiten, diese vor Abschluss eines Kaufvertrages bzw. in den Vertragsverhandlungen wegen eines Gesinnungswechsels ohne triftigen Grund en passant ändern zu wollen. Das wäre ein gravierender Vertrauensbruch und meist ein zuverlässiger Deal-Killer. Ausnahme: die Due Diligence fördert Sachverhalte zutage, die einem Kaufinteressenten bisher noch nicht bekannt waren, z. B. verschwiegen wurden.

Die wesentlichen Punkte des LOI betreffen u. a. den Kaufpreis, den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung, den Übergabezeitpunkt, ggf. einen Finanzierungsvorbehalt, die genaue Auflistung des Kaufgegenstands, die Rolle des Verkäufers nach Übergabe, Fortführungsgesichtspunkte und  absichten, eine Angabe zu den Mitarbeitern und deren Übernahme, Wettbewerbsverbot für den Veräußerer und andere. Im Letter of Intent sollte auch festgehalten werden, ob das Recht auf Firmenfortführung (der marktrelevante Name des Geschäftes) auf den Erwerber übergehen soll. In der Regel wird es so sein. Man wird sich meist im LOI noch nicht über alle beabsichtigten Detailregelungen eines künftigen Kaufvertrages einigen können. Hier ist es empfehlenswert, diese Themen im LOI trotzdem zu erwähnen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Parteien im Kaufvertrag dazu noch einvernehmliche Lösungen finden werden.

Es sollten auch der zeitliche Rahmen und der Umfang der anschließenden Due Diligence abgesteckt werden, ebenso, dass der Veräußerer verpflichtet ist, die entsprechenden Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Da ein Verkäufer wesentliche Betriebsgeheimnisse offen zu legen hat, ist es nicht unüblich, eine verschärfte inkludierte oder separate zusätzliche Geheimhaltungsklausel zeichnen zu lassen mit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe bei Verstoß (z. B. bei einer Abwerbung von Mitarbeitern).

Und letztlich müssen klare Fristen gesetzt werden für die Due Diligence, eine Finanzierungszusage und für den beiderseits angestrebten Endtermin des Vertragsabschlusses. Ein Veräußerer hat darauf zu achten, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt „X“ (dem Ende der Exklusivität oder der Käufererklärung, doch nicht kaufen zu wollen) aus dem Obligo entlassen wird, mit keinem anderen Kaufinteressenten über einen Verkauf sprechen und verhandeln zu können.

Weitere und differenzierte, auf den jeweiligen konkreten Einzelfall abgestimmte Informationen können Sie gern von Ihrem in Ihrer Nähe befindlichen con|cess-Partner oder auch in dem von uns herausgegebenen Buch „Ratgeber Unternehmensverkauf“ (erhältlich bei uns oder auch direkt beim Verlag www.bod.de, ISBN Nr. 978 3 8370 7173 3) erhalten.