Unternehmensverkauf von A bis Z - 12. Fortsetzung

Der Kaufvertrag bzw. Vertragsentwurf wird aus naheliegenden Gründen häufig vom Käufer erstellt. Das ist naheliegend, weil dieser ein vitales Interesse daran hat, sein Investment bestmöglich gegen zukünftige Wertminderungen bzw. Verluste abzusichern. Als Folge sind Kaufverträge in der Regel recht umfangreich (je nach Fall etwa 20-60 Seiten oder mehr) und gespickt mit Bedingungen und Garantieforderungen. So mancher Verkäufer hat nach Sichtung eines Kaufvertragsentwurfs entsetzt die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen und resigniert vorgetragen, dann könne er das Unternehmen ja genauso gut behalten, wenn er für „alles“ nachvertraglich haften soll. Das ist allerdings eine objektiv falsche Sichtweise.

Gerade unerfahrene Kaufinteressenten, das gilt auch für deren unerfahrene Rechtsanwälte, schießen an dieser Stelle allerdings oft weit über das Ziel hinaus und fordern unzumutbare, unübliche Zusicherungen. Natürlich gibt es umgekehrt auch Verkäufer bzw. die sie vertretenden Rechtsanwälte, die das Verkäuferrisiko durch mehr oder weniger geschickte und spitzfindige Formulierungen auf Null zu bringen trachten. Beides sind K.O.-Kriterien und so mancher Deal wäre ohne die Mitwirkung eines fachkundigen, erfahrenen und neutralen Beraters gescheitert, der zusätzlich zur Sachkunde auch gestörte Befindlichkeiten wieder ins Gleichgewicht bringen muss.

Faktisch muss es zu einem fairen Ausgleich kommen, der die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt. Das ist immer ein Kompromiss. Ein guter Rat ist in diesem Zusammenhang sicherlich der, keine Forderungen vorzutragen, die der Fordernde umgekehrt selber auch nicht akzeptieren würde.

Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Verkäufer für alle Sachverhalte zu haften hat, deren Entstehung ihm vor einer Übergabe zuzurechnen sind bzw. die er zu verantworten hat (Stichwort: Altlasten). Zum Teil sind entsprechende Risiken durch die zuvor stattgefundene Due Diligence ans Licht befördert worden, zum Teil aber auch nicht, weil eine Due Diligence nur erkennbare, schriftlich dokumentierte und gesichtete Sachverhalte aufdecken kann. Aus diesem Grund müssen Kaufverträge möglichst umfassend alle Eventualitäten berücksichtigen.

Stichwortartig und nicht umfassend hier einige typische zu regelnde Vertragspunkte: betriebliche Steuern und Abgaben inkl. an die Sozialversicherungsträger; zukünftige Reklamationen und Forderungsverluste aus vor der Übergabe getätigten Geschäften; schwebende Prozesse; Werthaltigkeit des Anlagevermögens und der Vorräte; Vollständigkeit der bilanzierten Risiken; unterlassene Instandhaltungen; Dienst-, Anstellungs-, Dienstleistungs- und andere Verträge; Produkthaftung; Schutzrechte; Kontaminationen; Provisionsverpflichtungen in Zusammenhang mit dem Verkauf; Nachweis über das eingezahlte Stammkapital und vieles mehr.

Wichtig ist auch, was davon als verschuldensunabhängige Garantien oder als verschuldensabhängige Zusicherungen ausgestaltet wird. Schließlich muss es auch Regelungen zu den Konsequenzen von Garantie- und Zusicherungsverletzungen geben. All das sind Selbstverständlichkeiten, so wie es umgekehrt auch selbstverständlich ist, dass ein Verkäufer nicht für das allgemeine Geschäftsrisiko und aus den Handlungen oder einem Missmanagement des Käufers resultierende Schäden haften kann.

In der Praxis ist zu beobachten, dass Kaufvertragsentwürfe und Gegenentwürfe zwischen den Parteien meist per E-Mail ausgetauscht werden jeweils in der Absicht, seine maximalen Vorstellungen hinsichtlich der vertraglichen Gestaltung durchzusetzen. Dieser Prozess birgt eine hohe Sprengkraft, insbesondere wenn sich dieser Vorgang oft wiederholt und verbissen um jede einzelne Passage des Vertrages gerungen wird. Nicht selten handelt es sich zudem um Sachverhalte mit vergleichsweise irrelevantem Inhalt und es wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Obwohl juristische Finessen für einen Laien oft schwierig zu durchschauen sind, sollten die Vertragsparteien sorgsam darauf achten, dass sie sich das Zepter des Handelns und vor allem der Entscheidungen nicht von den beauftragten Juristen aus der Hand nehmen lassen und die vertraglichen Regelungen auch selbst verstehen. Die Rolle der Juristen ist neben der Rechtsberatung primär darin zu sehen, dass sie die Willenserklärungen der Beteiligten so in Form und Farbe gießen, dass diese später nicht juristisch angreifbar sind. Ein Vertrag sollte idealerweise in 2-4 Wochen „stehen“ und ggf. ist ein Gütetermin zwischen allen Parteien zu vereinbaren, in dem die letzten Hindernisse ausgeräumt werden. Gerade eine gemeinsame Sitzung aller Beteiligten für die Kompromissfindung und letzte Ausgestaltung der Vertragsinhalte und –texte erweis sich meist als effizient.

Im nächsten Newsletter werden beispielhaft einige übliche Vertragsinhalte und Formulierungen geschildert.

Weitere und differenzierte, auf den jeweiligen konkreten Einzelfall abgestimmte Informationen können Sie gern von Ihrem in Ihrer Nähe befindlichen con|cess-Partner oder auch in dem von uns herausgegebenen Buch „Ratgeber Unternehmensverkauf“ (erhältlich bei uns oder auch direkt beim Verlag www.bod.de, ISBN Nr. 978 3 8370 7173 3) erhalten.