Verlustabzugsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften verfassungswidrig, Nachbesserung gefordert!

Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (früher: § 8c Satz 1 KStG) fallen Verlustvorträge weg, soweit innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen werden.

Im Ausgangsverfahren ging es um eine GmbH, bei der im Jahr 2008 ein Geschäftsanteil in Höhe von 48 Prozent an einen Dritten übertragen wurde. Das zuständige Finanzamt sah hierin einen schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c Satz 1 KStG und kürzte die nicht genutzten Verluste der Kapitalgesellschaft in entsprechender Höhe von 48 Prozent.

Mit seinem Beschluss vom 29. März 2017 (Az.: 2 BvL 6/11), der am 12.05.2017 veröffentlicht wurde, hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden, dass der seit dem Veranlagungszeitraum 2008 geltende § 8c Satz 1 KStG i.d.F. des UntStReformG 2008 ebenso wie die Nachfolgeregelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG i.d.F. des MoRaKG und in den nachfolgenden Fassungen bis zum 31. Dezember 2015, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, soweit bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind.

Im Beschluss fordert das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig den Gesetzgeber auf, spätestens bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung mit Rückwirkung auf den 01. Januar 2008 zu treffen. Andernfalls

tritt am 1. Januar 2019 im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Nichtigkeit von § 8c Satz 1 bzw. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ein. Vertreter von Kapitalgesellschaften sollten nun prüfen, ob Verlustabzugsbeschränkungen nach § 8c bzw. § 8c Abs. 1 KStG seit 2008 seitens des Finanzamts vorgenommen wurden. Wenn ja, ist weiter zu prüfen, ob die Bescheide noch zu Gunsten der Gesellschaft geändert werden können. Ggf. sind die erforderlichen Schritte zu unternehmen, solche Bescheide offen zu halten.

(Rechtsanwalt Burkhard C. Capell, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin)