VETO-Recht bei Unternehmensverkäufen ins Ausland (Außenwirtschaftsrecht)

In jüngster Zeit zeichnet sich ein Trend ab, der die Bedeutung des Außenwirtschaftsrechts bei Unternehmenserwerben zunehmen lässt und seinen vorläufigen Höhepunkt in der 9. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) gefunden hat: Seit dem 18.07.2017 haben sich die Meldepflichten für Unternehmenserwerbe durch ausländische Investoren ausgeweitet.

Die entscheidende Frage in der Praxis wird sein: Wie lässt sich ein Unternehmenserwerb schnellstmöglich der Rechtssicherheit zuführen, sodass die Transaktion nicht droht, aufgrund außenwirtschaftsrechtlicher Einwände zu scheitern bzw. rückabgewickelt werden zu müssen?

I.d.R. wird wohl – mit Blick auf die sektorübergreifende Kontrolle – der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der effizienteste Weg sein, die (geplante) Transaktion zur schnellen Rechtssicherheit zu führen (§ 58 Abs. 1 AWV). Denn leitet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 55 AWV ein, so gilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung als erteilt (§ 58 Abs. 2 AWV). Die bloße Meldung einer M&A-Transaktion an das Bundesministerium würde diesem hingegen drei Monate Zeit geben, ein Prüfverfahren einzuleiten (§ 55 Abs. 3 S. 1 AWV).

Anzeichen, dass über die aufgezeigten Änderungen hinaus die Ermessensausübung bei der Entscheidung, Unternehmenserwerbe zu untersagen oder mit Anordnungen zu belegen, verschärft werden sollen, lassen sich weder im Gesetzeswortlaut noch in den Begleiterklärungen zur Verordnungsnovelle identifizieren. Anlass zur Spekulation gibt es trotzdem, so heißt es in der Zielbeschreibung zur 9. Änderung der AWV: Die Änderungen wurden u.a. „mit Blick auf die Entwicklung ausländischer Direktinvestitionen in deutsche Unternehmen“ erlassen.

(Rechtsanwalt Burkhard C. Capelle, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin)