Für vergessene Wirtschaftsgüter entstehen keine Steuern

Nach dem Einkommensteuergesetz müssen Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Sobald aber vergessen wurde, die Wirtschaftsgüter zu entnehmen, ticken die Uhren anders. Für vergessene Wirtschaftsgüter entstehen keine Steuern. Das kann bei einer Due-Diligence interessant sein, wenn nach langer Zeit gebuchte Wirtschaftsgüter entdeckt werden. Für vergessene Entnahmen werden die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten und damit gewinnneutral ausgebucht. Der Bilanzansatz für ein Wirtschaftsgut, das in früheren Wirtschaftsjahren entnommen wurde, aber weiterhin als Betriebsvermögen bilanziert wird, ist in der ersten berichtigungsfähigen Schlussbilanz richtigzustellen - und dies auch noch gewinnneutral. Mit welchem Wert erfolgt die Richtigstellung? Der Bundesfinanzhof entschied schon vor langer Zeit, dass der auf die entnommenen Bezugsrechte entfallende Teil des Buchwerts (Anschaffungskosten) erfolgsneutral über das Privatkonto auszubuchen ist. Eine erfolgswirksame Korrektur mit dem Teilwert ist nicht zulässig. Danach sind Wirtschaftsgüter, die Betriebsvermögen waren, aber im Jahr der Entnahme irrtümlich nicht ausgebucht wurden und deshalb in den Folgejahren zu Unrecht als Betriebsvermögen ausgewiesen wurden, in der ersten berichtigungsfähigen Bilanz auszubuchen. Ist das Wirtschaftsgut erfolgswirksam mit dem Teilwert auszubuchen? Nein! Das Gesetz enthält für diesen Fall keine entsprechende Bewertungsvorschrift. Eine Teilwertentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) ist nicht anwendbar. Diese Vorschrift setzt voraus, dass im Wirtschaftsjahr der Gewinnermittlung ein Wirtschaftsgut entnommen wurde. Nur dann ist der Teilwert anzusetzen.

Durch den Grundsatz der Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG) ist bei der Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes in der ersten berichtigungsfähigen Schlussbilanz zu berücksichtigen, auf welche Art und Weise der Bilanzansatz unrichtig geworden ist. Maßgebend für den Entnahmewert sind die Ursachen für den unrichtigen Bilanzansatz.

Eine erfolgswirksame oder erfolgsneutrale Richtigstellung hängt davon ab, ob das Wirtschaftsgut in früheren Jahren aus betrieblichen oder aus privaten Gründen aus dem Betriebsvermögen ausschied. Diese Regelung gilt auch, wenn der Kurs- oder Verkehrswert für das Wirtschaftsgut eklatant gestiegen ist, beispielsweise bei Grundstücken in Ballungsgebieten. In diesem Fall ist der „Entnahmegewinn“ steuerfrei. Vergessen muss nicht unbedingt von Nachteil sein.

(Rechtsanwalt Burkhard C. Capell, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin)